Verein Catholica Unio der Schweiz (CUS)

Im Sinn des päpstlich approbierten Ostkirchenwerkes Catholica Unio hat sich in der Schweiz der Verein «Catholica Unio der Schweiz» konstituiert, der sich folgende Statuten gibt.

1. Name, Sitz und Zweck

Art. 1

Unter dem Namen „Catholica Unio der Schweiz“ (in der Folge „Verein“ genannt) besteht auf unbestimmte Dauer ein Verein gemäss Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Luzern.

Art. 2

Der Verein bezweckt

  1. die Weckung des Interesses für die Orientalischen Kirchen, der katholischen wie auch der nichtkatholischen, das Kennenlernen ihrer Eigenarten und Probleme und die Schaffung eines Klimas der gegenseitigen Annäherung, zuerst der in der Schweiz ansässigen Kirchen und Seelsorger;
  2. die Unterstützung der religiösen und karitativen Werke Orientalischer Kirchen;
  3. das Anregen, Ermutigen und Beitragen zur Erweckung und Pflege von geistlichen Berufen in den Orientalischen Kirchen, namentlich durch die Förderung der örtlichen Seminare und durch die Errichtung von Studienbursen.

Der Verein hat gemeinnützigen Charakter.

2. Mitgliedschaft

Art. 3

Mitglieder des Vereins können werden:

Natürliche Personen, juristische Personen des privaten, öffentlichen und kirchlichen Rechts sowie Personengesellschaften.

Art. 4

Anspruch auf Mitgliedschaft im Verein haben:

  1. der Beauftragte der Schweizerischen Bischofskonferenz;
  2. der Leiter der Geschäftsstelle der Catholica Unio der Schweiz;
  3. je ein Vertreter der Ordinariate der Schweiz;
  4. ein Vertreter des Generalsekretariates des päpstlich approbierten Ostkirchenwerkes Catholica Unio.

Art. 5

Die Aufnahme neuer Mitglieder – mit Ausnahme jener gemäss Artikel 4 – erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

Aufnahmegesuche sind dem Präsidenten schriftlich einzureichen.

Art. 6

Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder auf Antrag des Vorstandes ohne Angabe von Gründen jederzeit ausschliessen. Über den vom Vorstand vorgeschlagenen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der Anwesenden.

Art. 7

Über die vom Vorstand vorgeschlagene Wiederaufnahme ausgetretener oder ausgeschlossener Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der Anwesenden.

3. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 8

Jedes Mitglied setzt sich für die Verwirklichung des Vereinszweckes ein.

Art. 9

Die Mitglieder leisten einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

Art. 10

Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vereinsvermögen.

4. Organisation

Art. 11

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Präsident (Nationalpräsident);
  3. der Vizepräsident;
  4. der Landesdirektor;
  5. der Vorstand;
  6. die Rechnungsrevisoren.

5. Mitgliederversammlung

Art. 12

Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Der Präsident, oder in seiner Vertretung der Vizepräsident, führt den Vorsitz. Sie besteht aus den Einzelmitgliedern und je einem Vertreter der juristischen Personen und Personengesellschaften. Jedes Einzelmitglied und jeder Vertreter haben je eine Stimme.

Art. 13

Der Landesdirektor und die bei der Geschäftsstelle mit den Geschäften der CUS betraute Person nehmen an den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teil.

Art. 14

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt; ausserordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden:

  1. durch Beschluss des Vorstandes;
  2. auf Antrag von zwei Mitgliedern gemäss Artikel 4 der Statuten;
  3. auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder gemäss Artikel 3 der Statuten.

Die Einladung erfolgt durch den Landesdirektor namens des Präsidenten. Sie ist unter Angabe der Traktanden wenigstens zehn Tage vor der Versammlung der Post zu übergeben.

Art. 15

In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen:

  1. Festsetzung und Änderung der Statuten;
  2. Auf Vorschlag des Vorstandes Aufnahme von Mitgliedern und Ernennung von Ehrenmitgliedern, sowie Ausschluss und Wiederaufnahme von Mitgliedern;
  3. Wahl eines Mitglieds der Schweizerischen Bischofskonferenz als Präsident (Nationalpräsident);
  4. Wahl der Mitglieder des Vorstandes, soweit die Statuten nichts anderes vorsehen;
  5. Wahl von zwei Rechnungsrevisoren aus den Vereinsmitgliedern und einer Treuhandstelle;
  6. Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
  7. Festsetzung des Jahresbeitrages;
  8. Auflösung des Vereins;
  9. Beschlussfassung über alle vom Vorstand unterbreiteten Gegenstände;
  10. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder gemäss Artikel 16 der Statuten.

Art. 16

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die Statuten nichts anderes festlegen.

Über Gegenstände, die nicht statutengemäss angekündigt sind, darf kein Beschluss gefasst werden. Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst, sofern nicht geheime Abstimmung vom Vorstand angeordnet oder von einem Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.

Art. 17

Jedes Mitglied hat das Recht, vom Präsidenten schriftlich die Aufnahme eines bestimmten Traktandums in die Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung zu verlangen.

Der Antrag muss 30 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Präsidenten eingetroffen sein.

6. Präsident (Nationalpräsident)

Art. 18

Der Präsident wird von der Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern der Schweizerischen Bischofskonferenz gewählt.

Art. 19

Der Präsident, oder in seiner Vertretung der Vizepräsident, vertritt den Verein nach aussen, insbesondere gegenüber kirchlichen und weltlichen Behörden.

Der Präsident, oder in seiner Vertretung der Vizepräsident,  führt den Vorsitz bei der Mitgliederversammlung und den Vorstandssitzungen.

7. Vizepräsident

Art. 20

Der Vizepräsident wird von den Vorstandsmitgliedern aus ihrer Mitte gewählt.

8. Landesdirektor

Art. 21

Der Landesdirektor wird auf Vorschlag des Vorstandes des Vereins von der Schweizerischen Bischofskonferenz ernannt.

Art. 22

Der Landesdirektor führt die ordentlichen Geschäfte des Vereins, sofern die Statuten nichts anderes festlegen. Dabei arbeitet er eng mit der Geschäftsstelle in Luzern zusammen. Zu seinen Aufgaben gehören namentlich:

  1. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes;
  2. Förderung des Vereins bzw. Abwendung von Schaden für den Verein entsprechend seiner Zuständigkeit;
  3. Vorbereitung der Vorstandssitzungen in Absprache mit dem Präsidenten und der Geschäftsstelle;
  4. termingerechte Einladung der Vorstandsmitglieder zu den Vorstandsitzungen;
  5. Vorbereitung der Mitgliederversammlung in Absprache mit dem Vorstand;
  6. termingerechte Einladung der Mitglieder zur Mitgliederversammlung;
  7. Protokollführung an der Mitgliederversammlung und an den Vorstandssitzungen. Er kann diese Aufgabe aber auch delegieren;
  8. Organisation und Durchführung der Sammlungen für den Verein mit dem Ziel eines grösstmöglichen Ergebnisses bei geringstem Kostenaufwand;
  9. Erschliessen neuer Hilfsquellen;
  10. Ordnungsgemässe Verwaltung und Ausrichtung der Unterstützungsbeiträge;
  11. Gute Kommunikation mit dem Vorstand und Information desselben über alle Geschäftsvorfälle, die ausserhalb der normalen Geschäftsabwicklung stehen.

Der Landesdirektor und ein vom Vorstand dazu ermächtigtes Mitglied führen die für den Verein rechtsverbindliche Kollektivunterschrift zu zweien. Die für die Ausführung der verbindlichen Aufträge erforderliche Zeichnungsvollmacht (Bank, Postcheck) wird durch den Gesamt-Vorstand als Kollegialbehörde erteilt.

9. Vorstand

Art. 23

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens drei Mitgliedern, die gleichzeitig auch Mitglieder bzw. Vertreter von Mitgliedern (juristischen Personen oder Personengesellschaften) des Vereins sein müssen. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Eines der Vorstandsmitglieder soll aus den Vertretern der Ordinariate gewählt werden.

Der Vorstand konstituiert sich selbst. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vizepräsidenten.

Art. 24

Der Landesdirektor und die bei der Geschäftsstelle mit den Geschäften der CUS betraute Person nehmen an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

Art. 25

Der Vorstand hat alle Befugnisse, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs des Vereins fallen, insbesondere:

  1. Vorschlag zuhanden der Mitgliederversammlung zur Aufnahme neuer Mitglieder des Vereins;
  2. Ernennung eines Rechnungsführers, der zu den Vorstandssitzungen einzuladen ist;
  3. Unterstützung und Überwachung des Landesdirektors bei seiner Amtsführung;
  4. Erteilung der für die Ausführung der verbindlichen Aufträge erforderlichen Zeichnungsvollmacht (Bank, Postcheck).

Art. 26

Der Vorstand wird in der Regel durch den Landesdirektor namens des Präsidenten einberufen. Zwei Vorstandsmitglieder können die Einberufung einer Vorstandssitzung unter Benennung der Beratungsgegenstände verlangen.

10. Rechnungsrevisoren

Art. 27

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Rechnungsrevisoren aus den Mitgliedern des Vereins und eine Treuhandstelle.

Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung in Hinblick auf die Zielsetzung des Vereins und stichprobenweise auf ihre materielle Richtigkeit. Die Treuhandstelle prüft die Jahresrechnung und Kassenführung auf ihre materielle Richtigkeit.

Beide erstatten über das Prüfungsergebnis schriftlichen Bericht an die Mitgliederversammlung.

11. Vereinsvermögen

Art. 28

Das Vereinsvermögen wird gebildet:

  1. durch Mitgliederbeiträge;
  2. durch Spenden, Schenkungen und letztwillige Zuwendungen;
  3. durch Beiträge von Institutionen des öffentlichen und privaten Rechts;
  4. durch Erlöse von Aktionen und Veranstaltungen;
  5. durch Kapitalerträge.

12. Haftung

Art. 29

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

13. Statutenrevision

Art. 30

Die Revision der Statuten des Vereins bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder. Die Zustimmung der an der Mitgliederversammlung abwesenden Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden.

14. Auflösung des Vereins

Art. 31

Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder. Die Zustimmung der an der Mitgliederversammlung abwesenden Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden.

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Ein Überschuss fällt an die Schweizerische Bischofskonferenz, die ihn im Sinne von Artikel 2 dieser Statuten zu verwenden hat.

15. Subsidiäres Recht

Art. 32

Subsidiär gelten im übrigen die Bestimmungen des ZGB.

16. Schlussbestimmung

Art. 33

Diese Statuten werden rechtswirksam durch ordnungsgemässen Beschluss der Mitgliederversammlung des Vereins «Catholica Unio der Schweiz».

Zürich, 5. November 2003

+ Peter Henrici, em. Weihbischof von Chur, Landespräsident

Daniel Blättler, Aktuar